Mikroökonomie (Mikroökonomik, mikroökonomische Theorie): Teil der Volkswirtschaftstheorie, der sich midem Wirtschaftsverhalten von privaten Haushalten und Unternehmen befasst. So wird danach gefragt, wie wirtschaftliche Entscheidungen in privaten Haushalten (z.B. über die Verwendung des Einkommens) und Unternehmen (z.B. über die geplante Produktionsmenge) zustande kommen und wie sie sich auf Angebound Nachfrage auf verschiedenen Märkten auswirken.
Mindestbestand: eiserner Bestand. Mindestreserven: Guthaben, die die Kreditinstitute bei der Zentralbank in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (Mindestreservensatz) ihrer Einlagen unterhalten müssen. M. sind unverzinslich; sie schmälern daher die Rentabilitäder Kreditinstitute. Ursprünglich zur Sicherung der Liquiditägedacht, dienen M. heute eher währungspolitischen Zielen, da die Zentralbank über die Festsetzung des M. (Mindestreservenpolitik) die Geldmenge beeinflussen kann.
Wie vor 1999 die Deutsche Bundesbank, so setzauch die Europäische Zentralbank (EZB) Mindestreservensätze fest. Je höher sie liegen, desto knapper isdie Geldmenge: Den Geschäftsbanken stehweniger Geld zur Vergabe von Krediten an ihre Kunden zur Verfügung. Senkdie Zentralbank die Mindestreservensätze, so verbessersie die Liquiditäder Geschäftsbanken und deren Geldschöpfung durch die Vergabe von Krediten steigt.
Mineralölsteuer: vom Aufkommen her die ertragreichste Verbrauchsteuer. Sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließdem Bund als Einnahmenquelle zu. Die Ausgestaltung der M. haerhebliche Auswirkungen auf die Verkehrs- und Energiepolitik; so isz.B. der Anteil von verbleitem Kraftstoff wegen der höheren steuerlichen Belastung in den vergangenen Jahren immer mehr gesunken. Am stärksten besteuerwird Benzin mi0,72 € bzw. 0,65 € (verbleit/unverbleit) je Liter; für Dieselkraftstoffliegder Steuersatz bei 0,47 € je Liter (Stand im Jahr 2004). Auch Erd- und Flüssiggas sowie Heizöl werden miermäßigten Sätzen besteuert.
Die frühere Zweckbindung der Heizölsteuer, nämlich zur Erschließung neuer Energieträger beizutragen, wurde am 1.1. 1989 aufgehoben. Dagegen besteheine teilweise Zweckbindung der M. für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden weiterhin. Die M. iswesentlicher Bestandteil der T Ökosteuer.