Solidaritätszuschlag: Um die ungleichen Lebensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern nach der Wiedervereinigung anzugleichen und entsprechende Maßnahmen mit zu finanzieren, wurde vom 1.1. 1995 an ein Zuschlag zur Lohn-, Einkommen-, Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer von allen Steuerzahlern erhoben. Von der zu zahlenden Steuer wurden zuerst 7,5% zusätzlich einbehalten, seit 1.1. 1998 beträgt die Ergänzungsabgabe 5,5%. Dieser Zuschlagssatz ist nicht befristet.
Solidarprinzip: Nach diesem Grundgedanken werden in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erwartende Ausgaben den zu erwartenden Einnahmen jährlich gegenübergestellt. Dabei sollen die Beiträge aktiver Arbeitnehmer die Beitragsausfälle bei anderen Versicherten mitgeringeren oder überhaupt keinen Einnahmen (z.B. Rentner) kompensieren.
Sonderabschreibung: jede Abschreibung, die keine normale Abschreibung ist. Während die Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung den Zweck hat, ein Wirtschaftsgut mit dem richtigen niedrigeren Weranzusetzen, beruhen die steuerrechtlich höheren Abschreibungen und S. auf besonderen Vorschriften, die aus sozial- und wirtschaftspolitischen Gründen (z.B. Konjunkturbelebung, Subventionszwecke) erlassen werden und deren Anwendung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Erhöhte Abschreibungen treten an die Stelle der normalen Absetzung für Abnutzung (AfA), z.B. bei Wirtschaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen oder dem Wärme- und Lärmschutz. Steuerrechtliche Sonderabschreibungen sind zusätzliche Abschreibungen neben der normalen AfA, z.B. für abnutzbares Anlagevermögen privater Krankenhäuser, für die Förderung kleiner und mittlerer Betriebe oder für manche Baumaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft.
Bei Inanspruchnahme erhöhter Ab-schreibungen muss mindestens in Höhe der sonst in diesem Zeitraum vorzunehmenden linearen Absetzung abgeschrieben werden. Bei Wahrnehmung steuerrechtlicher S. muss daneben linear abgeschrieben werden. Erfüllt ein Wirtschaftsgut die Voraussetzung für erhöhte Abschreibung oder S. darf nur eine davon nach Wahl des Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden (Kumulationsverbot). Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums bemisst sich die Abschreibung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.
Sonderangebot: zeitlich befristete Offerte eines Anbieters, besonders die befristete Senkung des Angebotspreises (Sonderpreis) für bestimmte Artikel. S. sind auf Hersteller- wie auf Handelsebene ein Instrument der Preispolitik.
Sonderausgabe: im Einkommensteuerrecht eine private Aufwendung, die nicht zu den 1 Werbungskosten zählt und von den gesamten Einkünften abgezogen werden darf, um die Steuerzahlung (Lohn- und Einkommensteuer) zu verringern. Dazu gehören die Vorsorge-aufwendungen, das sind Beiträge zu Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen, Lebens- sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungen (nicht Sach-versicherungen wie Rechtsschutz- und Hausratversicherung), Unterhaltsleistungen, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf, außerdem die steuerlich voll abzugsfähige Kirchensteuer und die Steuerberatungskosten sowie Spenden für mildtätige, religiöse, wissenschaftliche oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke. Bei Spenden an politische Parteien kann die Hälfte der Spendensumme bis zum Betrag von 767 € direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
Sonderbilanz: eine Bilanz, die im Gegensatz zur Jahresbilanz aus besonderen wirtschaftlichen oder rechtlichen Anlässen erstellwird. Sie ist meist eine Auf-stellung von Vermögensbeständen zu einem bestimmten Stichtag. Die wichtigsten Arten sind die Gründungs-, Um- wandlungs-, Fusions, Sanierungs-, Liquiditäts-, Liquidations-, Verschuldungs-, Auseinandersetzungs-, Insolvenz- und Vergleichsbilanz. Diese Bilanzen unter-scheiden sich in Aufbau und anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen untereinander und von der ordentlichen Bilanz.
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